
Gesetzliche Grundlagen
Abfallrahmenrichtlinie der EU
Die Ziele dieser Richtlinie sind:
- die Schaffung einer „Europäischen Recycling-Gesellschaft“
- die Abkoppelung des Wirtschaftswachstums vom Abfallaufkommen
- die Verminderung der Abfallmengen und die Erhöhung der Wiederverwendungsquoten
- der Aufbau einer modernen Abfallbewirtschaftung
- die Vereinfachung in der Rechtssetzung





Zudem gibt es viele weitere EU-Richtlinien wie beispielsweise zu Elektronik- und Elektro-Altgeräten, Altbatterien und Akkumulatoren, Verpackungen, Altfahrzeugen und Abfalldeponien. Diese müssen von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket
Das Kreislaufwirtschaftspaket der EU ist ein umfassendes Maßnahmenpaket, um Ressourcen effizienter zu nutzen. Es beinhaltet Richtlinien und Ziele zur Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und zur Reduktion der Deponierung von Abfällen. Hauptziel ist es, Produkte so zu gestalten, dass sie langlebig, reparierbar und recycelbar sind, um Ressourcen zu schonen und Umweltbelastungen zu reduzieren.
Beispiele für Schwerpunkte:
- Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte
- Mehrwegquote für Getränkeverpackungen
- Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung
- Erweiterte Herstellerverantwortung
Österreichisches Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und oberösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz (OÖ AWG)
Das Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes regelt die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, behandelt allgemeine Abfallvermeidungs- und verwertungsmaßnahmen, regelt die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern, macht Vorgaben für Abfallsammler und -behandler, für Sammel- und Verwertungssysteme, regelt Abfallbehandlungsanlagen und die grenzüberschreitende Abfallverbringung.
Das Abfallwirtschaftsgesetz des Landes Oberösterreich regelt:
- die konkreten Aufgaben der Gemeinden, Bezirksabfallverbände und Statutarstädte
- die Verwendung der Abfallbehälter und den Eigentumsübergang von Abfällen
- die Aufgaben der Abfallbesitzer und Liegenschaftseigentümer
- die Strafbestimmungen

WICHTIG!
Abfalltrennung ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend im Gesetz vorgeschrieben:
OÖ AWG §9 (7)
(7) Alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen sind verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen
- Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter und
- Hausabfälle und Biotonnenabfälle nicht unberechtigt in Hausabfall- und Biotonnenabfallbehälter
eingebracht werden. Sammeleinrichtungen dürfen nicht über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden.
Verordnungen des Ministeriums
Verpackungsverordnung:
Verpflichtet Hersteller, Importeure, Abpacker, und Vertreiber zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Behandlung von Verpackungsabfällen und gibt verpflichtende Verwertungsquoten vor. Mit der Abwicklung dieser Pflichten sind in Österreich mehrere Sammelsysteme betraut. Weitere Informationen finden Sie unter: Österreich sammelt
Elektro-Altgeräte- und Batterienverordnungen:
Regeln Verpflichtungen für Hersteller und Importeure, für Sammlung, Verwertung und Beseitigung sowie für die Kennzeichnung und Information der Letztverbraucher. In Österreich ist die EAK (Elektroaltgerätekoordinierungsstelle) mit der Abwicklung dieser Aufgaben betraut. Weitere Informationen finden Sie unter: eak-austria
Weitere Verordnungen: Kompostverordnung, Altfahrzeugverordnung, Abfallverzeichnisverordnung, Abfallbilanzverordnung, Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle …
